Registrierung von Gefahrstoffen / REACH-Richtlinie



In der Verordnung 1907/2006/EG vom 18.12.2006 betreffend REACH geht aus Anhang V Punkt 7 hervor, dass „Stoffe, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind“ unter anderem auch „die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Rohöl, Kohle und Koks;“ sind.
Unsere Produkte Dolomit, Dolomitmehl und Dolomitpuder fallen daher als mineralische Rohstoffe, welche nicht chemisch verändert wurden, nicht unter die Pflicht zur Registrierung nach REACH.

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